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GLOBALES ENERGIEHAUS PROGRAMM
EUROPE - TRIPPLE A ( AFRICA - AMERICA - ASIA ) ALTERNATIVENERGY REALIZATION ASSOCIATION
EUROPA - TRIPPLE A ( AFRIKA - AMERIKA - ASIEN ) ALTERNATIVENERGIE REALISIERUNGSVERBAND
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S T A T U T E N
§ 1
NAME UND SITZ DES REALISIERUNGSVERBANDES ( VEREINS )
§ 1.1.
Der Verein ( Realisierungsverband ) trägt den Namen :
" EUROPE - TRIPPLE A ( AFRICA - AMERICA - ASIA ) ALTERNATIVENERGY REALIZATION ASSOCIATION "
" EUROPA - TRIPPLE A ( AFRIKA - AMERIKA - ASIEN ) ALTERNATIVENERGIE REALISIERUNGSVERBAND "
§ 1.2.
Der Realisierungsverband ( Verein ) hat seinen Sitz in Salzburg .
§ 1.3.
Der Realisierungsverband ( Verein ) erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich und den kooperierten Ländern des Auslandes .
Die Errichtung von globalen Zweigvereinen in allen Solarenergie - und Wasserstoffderivate produzierenden Staaten zur Förderung von globaler Alternativenergie ist beabsichtigt , wobei deren Realisation über regionale Alternativenergie Stiftungen und globale Firmen aller Art durchgeführt wird.
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§ 2
ZWECK DES VEREINS
§ 2.1.
Der Realisierungsverband ( Verein ) hat die Aufgabe alle Maßnahmen zu setzen , damit seine Mitglieder auf ihren Liegenschaften alle globalen Alternativenergiemöglichkeiten realisieren können und schließlich ihre Häuser mit Energiehüllen versehen werden , die Strom und Wärme erzeugen und über die in den Verkehrswegen aller Art befindlichen Energietrassen verteilen ,wobei ein Teil in einem Gesamtjahreswärmespeicher unterhalb der Energietrassen und auf eigenen energiekostenoptimierten Verbundjahreswärmespeichern auf dem sich Biogas -, Biomasse - und Blockheizkraftwerke befinden , speichern und so dazu beitragen , die zu Ende gehenden fossilen Energieträger und die Atomkraftwerke im nächsten Jahrhundert zu ersetzen .
Der Verein ( Realisierungsverband ) bereitet die Finanzierung und Koordination bei Banken und Investmentinstituten kostenlos für seine Mitglieder vor und ist behilflich bei der Finanzierungsabwicklung mit der Hausbank des jeweiligen Mitgliedes und einer Eröffnung eines den Richtlinien des GLOBALEN ENERGIEHAUS PROGRAMMES entsprechenden Gemeinschaftskontos für die betroffenen Mitglieder , damit der Alternativenergie im nächsten Jahrhundert zum Durchbruch verholfen werden kann , über den Solarenergieausbau auf den Liegenschaften der Mitglieder .
Der Verein unterstützt alle Tätigkeiten und Ziele der " GLOBAL ALTERNATIVENERGY & PEACE FOUNDATION ( GLOBALE ALTERNATIVENERGIE & FRIEDENSSTIFTUNG ) " , der " GLOBAL ENERGY & INDUSTRY FOUNDATION ASSOCIATION ( GLOBALE ENERGIE & INDUSTRIESTIFTUNG ARBEITSVERBAND " , der " EUROPEAN ALTERNATIVENERGY ASSOCIATION ( EUROPÄI - SCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND " , der " SCHIMMERL FOUNDATION - CONSULTING , TRADING , CONTRACTING , INDUSTRIES ` FINANCIAL & INVESTMENTHOUSE " und unzählige Firmen , sowie regionale globale ALTERNATIVENERGIESTIFTUNGEN aller Art, die über die Solarenergienutzungsbestandsverträge mit den Mitgliedern die Energiepreise festsetzen , nach den mittleren Energiepreisen des jeweiligen Kontinents aus fossilen Energieträgern und den globalen
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Energiepreisen der noch in Betrieb stehenden Atomkraftwerke , die sowohl Mensch , Tier und Pflanze tödlich verstrahlen und so jedes Lebewesen auf unserem Planeten in seiner Gesundheit bedrohen .
Der Zweck des Vereins ( Stiftungsverbandes ) ist die Förderung der Allgemeinheit zum Nutzen des Gemeinwohls auf den Gebieten der Wissenschaft , der Forschung und höheren Studien aller Art , vor allem auf den Gebieten der Technik , der Wirtschaft , der Energie und der Umwelt .
Den Erwerb von Grundstücken und Immobilien ( Liegenschaften ) für seine Mitglieder , auf denen Energiehäuser , Windkraftwerke , Biogas - und Biomassekraftwerke , Blockheizkraftwerke etc. errichtet werden sollen , um Solarenergie durch Errichtung von globalen Solarkraftwerksgesellschaften in allen Kontinenten und vorallem in Europa und im besonderen in der Europäischen Union zu fördern .
Die Förderung der Energieforschung zur Bereitstellung von neuen umweltfreundlichen Energien aller Art .
Die Förderung der Erforschung menschenfreundlicher Kapital - und Medienstrukturen aller Art .
Die Förderung der Erforschung von Nahrungsmittelproduktionen aller Art , insbesondere in Wüstengebieten und Aridengebieten auf der Basis von künstlichen Anbauträgern und Transport der Nährmittellösungen mittels Meerwasser durch Solarenergiepumpen .
Die Förderung des Ausbaues von Kommunikationsstrukturen aller Art für die zu den Solarkraftwerksgesellschaften gehörigen Energiehäusern , insbesondere in Europa als Modell für euroasiatische , euroamerikanische und euroafrikanische Solarkraftwerksgesellschaften aller Art , im Multimediabereich etc. durch Verbindung der Energiehäuser mittels Info - Energiekommunikationsleitungen zum Transport von Wärme , Strom und Informationen .
Der Verein ( VERBAND ) beabsichtigt die Gründung von "KONTINENTALEN ALTERNATIVENERGIE VERBÄNDEN " der aus z.B. nachfolgend angeführten EUROPÄISCHEN ALTERNATIVENERGIE VERBÄNDEN, AFRIKANISCHEN ALTERNATIVENERGIE VERBÄNDEN, AMERIKANISCHEN ALTERNATIVENERGIE VERBÄNDEN und ASIATISCHEN ALTERNATIVENERGIE VERBÄNDEN besteht :
ZENTRALEUROPÄISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
WESTEUROPÄISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
OSTEUROPÄISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
NORDEUROPÄISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
SÜDEUROPÄISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
ZENTRALAFRIKANISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
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WESTAFRIKANISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
OSTAFRIKANISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
NORDAFRIKANISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
SÜDAFRIKANISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
AMERIKANISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
ZENTRALASIATISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
WESTASIATISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
OSTASIATISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
NORDASIATISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
SÜDASIATISCHER ALTERNATIVENERGIE VERBAND
§ 2.2.
Der Verein kooperiert und koordiniert im Rahmen des Globalen Energiehaus Programmes und seinen Investmentprogrammen aller Art bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit österreichischen und europäischen Dienststellen und Verbänden , Ziviltechnikern und Gewerbebetrieben , sowie mit anderen in - und ausländischen verwandten Einrichtungen , insbesondere mit der IPB - INTERNATIONALE PLANUNGS - UND BERATUNGSARBEITSGEMEINSCHAFT , dem Internationalen Institut für
Grundbau, Bodenmechanik und Felsmechanik, dem Internationalen Institut
für Straßenbau, Tunnelbau und Geotechnik, dem Institut für Umwelt-
technik, Geotechnik und Bautechnik, dem Gobalen Umweltinstitut, Versuchs- und Forschungsanstalt, dem Internationalen Institut für Umwelt-
schutz, Umwelttechnologie und Umweltwissenschaften, dem Internationalen
Institut für Straßenbau, Brückenbau und U-Bahnbau, dem Internationalen
Institut für Raumplanung, Verkehrsplanung und Verkehrstechnik, der AEALC Inc. , EURASIF Inc. , ISO Inc. , ICSO Inc. , CEMA Inc. ,
dem Internationalen Institut für Umwelt-, Bau-, Verkehrs- und Freizeit-
planung, dem Internationalen Institut für Bautechnik, Bauphysik und Haus-
technik, dem Internationalen Wirtschafts- und Industrieinstitut, den Dienststellen der UNO und UNIDO , sowie der Europäischen Union und sonstigen internationalen und europäischen Organisationen , die in Wien ihre Niederlassungen haben , insbesondere alle in der Energiepolitik tätigen staatlichen und privaten Entscheidungsträger und Energieversorgungsfirmen dem Internationalen Institut für Energietechnik, Kraftwerksbau und Umweltschutz, sowie allen privaten und öffentlichen Forschungsinstituten des In- und Auslandes auf dem Gebiet der Planung und der Beratung aller Art. Zur Ausführung und Wahrnehmung des Vereinszweckes bedient sich der Verein beauftragter physischer und juristischer Personen oder
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Organisationen, eines Kuratoriums und eines Fachbeirates, Versuchs- und Forschungsanstalten, sowie eines Vereinsbüros, deren Aufgabe es ist Grundlagen, Empfehlungen und Gutachten auf dem Gebiet der Planung und Beratung aller Art zu erstellen.
§ 2. 3.
Zur Erreichung des Vereinszweckes werden dabei folgende Aktivitäten aufgenommen: Planung und Beratung auf dem Gebiet der Technik , der Alternativenergien , wie Wasserstofftechnologie , Biogas , Biomasse , Blockheizkraftwerke , Wasserstoffturbinenkraftwerke , Photovoltaik und
Wirtschaft, Errichtung einschlägiger Institute auf dem Gebiet der Technik
und der Alternativenergien , Wasserstofftechnologie und Wirtschaft, Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Fachausstellungen, Kongresse, wissenschaftliche Tagungen und Durchführung einschlägiger Versuche, Dokumentationen und Informationen aller Art, sowie die Schaffung eines Kuratoriums und eines Fachbeirates mit Fachsektionen mit den dazu notwendigen Vorständen.
§ 2. 4.
Alle Tätigkeiten erfolgen nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/ 1957 .
§ 3.
AUFBRINGUNG DER MITTEL DES VEREINS
§ 3. 1.
Die Mittel zum Bestreiten der Kosten für Aktivitäten des Vereines werden
durch
§ 3.1.1.
Aufnahmegebühren
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§ 3.1.2.
Mitgliedsbeiträge
§ 3.1.3.
Spenden
§ 3.1.4.
Darlehen
§ 3.1.5.
Subventionen und
§ 3.1.6.
sonstige Zuwendungen oder Einnahmen aufgebracht.
§ 3.2.
Die Tätigkeit des Vereines wird nicht auf Gewinn gerichtet sein und ist
gemeinnützig.
§ 3.3.
Die Aufnahmegebühren, sowie Mitgliedsbeiträge setzt jeweils die Jahres-
hauptversammlung fest.
§ 3.4.
Das Vereinsjahr ist zugleich das Kalenderjahr.
§ 4.
DIE MITGLIEDSCHAFT
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§ 4.1.
Die Mitglieder des Vereins sind:
§ 4.1.1.
ordentliche Mitglieder (o.M.)
§ 4.1.2.
aktive Mitglieder (a.M.)
§ 4.1.3.
außerordentliche Mitglieder (a.o.M.)
§ 4.1.4.
fördernde Mitglieder (f.M.)
§ 4.1.5.
Ehrenmitglieder (E.M.)
§ 4.2.
Aktive Mitglieder können physische oder juristische Personen werden, die aktiv an der Aufgabenstellung des Vereins teilnehmen und dem Vereins-
zweck durch aktives Mitwirken dienen.
§ 4.3.
Fördernde Mitglieder können alle übrigen physischen und juristischen Personen werden; ebenso Vereinigungen, Verbände, Organisationen und
öffentliche Institutionen, die den Vereinszweck durch ein- oder mehr-
malige Zuwendungen zu fördern gewillt sind.
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§ 4.4.
Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen
werden, deren wissenschaftliche oder berufliche Tätigkeit außerhalb der
Planung und der Beratung liegen.
§ 4.5.
Ehrenmitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen, die auf
Grund ihrer besonderen Bedeutung oder Leistung für den Verein auf Vor-
schlag des Präsidiums von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrhheit dazu gewählt werden.
§ 4.6.
Kuratoriums- und Fachbeiratsmitglieder haben im Verein ausschließlich
beratende Tätigkeit und sind im Organisationsschema angeführt.
§ 4.7.
Vor der Konstituierung erfolgt die Mitgliederanmeldung beim Proponenten
und nach der Gründung durch den Senat.
O R G A N I S A T I O N S S C H E M A
§ 5.
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 5.1.
o.M. wie a.M. haben das Recht, die zweckgebundenen Aktivitäten des Vereins in Anspruch zu nehmen, ohne hierfür besondere Vergütungen zu
leisten, so lang sie mit ihren Beitragsleistungen nicht im Rückstand sind.
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§ 5.2.
Sowohl o.M. als E.M. haben Sitz und Stimme in der Jahreshauptver-
sammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
§ 5.3.
Aktive Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme im Fachbeirat und in
den Ausschüssen des Vereines.
Es steht ihnen das Recht zu, Anträge zur Aufnahme von Aktivitäten an den Vereinssenat zu stellen und bei von diesem beschlossenen Aktivitäten
mitzuwirken.
§ 5.4.
Sämtliche Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Zwecke des Vereines nach besten Kräften zu fördern, die Beitragspflichten vor-
schreibungsgemäß zu erfüllen und sowohl die Satzungen als auch die
von den Vereinsfunktionären im Rahmen der Satzungen gefaßten Be-
schlüsse zu befolgen.
§ 5.5.
F.M. haben das Recht, Anträge zur Aufnahme von Aktivitäten an den
Vereinssenat zu stellen.
§ 6
ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
§ 6.1.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes, durch Erlöschen
seiner Rechtspersönlichkeit, durch Austritt, ferner durch den Ausschluß oder bei der Auflösung des Vereines.
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§ 6.2.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zu jedem Jahresende möglich und muß bis zum 30.9. des laufenden Jahres schriftlich dem Präsidium an-
gezeigt werden.
§ 6.3.
Der Ausschluß von Mitgliedern kann durch den Vereinssenat erfolgen,
wenn ein Mitglied seinen Vereinsverpflichtungen nicht nachgekommen ist
oder das Ansehen des Vereins schädigt.
§ 6.4.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Rückforderung der
geleisteten Beiträge gem. § 3.1.
§ 7.
DIE VEREINSORGANE
§ 7.1.
Die Organe des Vereines sind
§ 7.1.1.
die Jahreshauptversammlung (JHV)
§ 7.1.2.
der Vereinssenat (VS)
§ 7.1.3.
das Vereinspräsidium (VP)
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§ 7.1.4.
die Rechnungsprüfer (RP) und
§ 7.1.5.
das Schiedsgericht (SG)
§ 7.2.
Die JHV gilt als ordentliche HV und wird als solche einmal im Jahr bis
spätestens 31.3. des folgenden Jahres vom Präsidenten schriftlich einberufen.
§ 7.3.
Stimmberechtigte juristische Personen werden hierbei durch je einen Bevollmächtigten vertreten.
§ 7.4.
Die Einladung zur JHV muß allen Mitgliedern mindestens drei Wochen
vor dem Abhaltungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuge-
sandt werden.
§ 7.5.
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen acht Tage vor dem Abhaltungstermin beim Präsidium schriftlich eingebracht sein. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefaßt werden, die auf der Tagesordnung der JHV festgehalten sind.
§ 7.6.
Die JHV ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmbe-
rechtigten anwesend ist. Falls zum festgesetzten Zeitpunkt dieses Drittel
der Stimmberechtigten nicht anwesend ist, findet eine halbe Stunde später
am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung eine neue JHV statt,
die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
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§ 7.7.
Alle Beschlüsse der JHV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt,
sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
§ 7.8.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 7.9.
Die außerordentliche Hauptversammlung (a.o. HV) kann vom Senat jeder-
zeit einberufen werden; dies innerhalb von drei Wochen, wenn es von
einem Viertel der Mitglieder des Vereines unter Nennung der Begründung
verlangt wird.
§ 7.10.
DER HAUPTVERSAMMLUNG OBLIEGEN FOLGENDE AUFGABEN :
§ 7.10.1.
Die Wahl des Vereinssenates
§ 7.10.2
Die Wahl der Rechnungsprüfer
§ 7.10.3.
Die Genehmigung des Budgets,
des Rechnungsabschlusses,
des Jahresarbeitsberichtes
§ 7.10.4.
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren
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§ 7.10.5.
Die Genehmigung von Statutenänderungen.
§ 7. 11.
Der Vereinssenat (VS) besteht aus mindestens 5 und höchstens 21 Mit-
gliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der JHV gewählt.
§ 7.12.
Wenn ein Senatsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann der VS ein anderes
wählbares Mitglied in den VS wählen; die Bestätigung dieser Wahl muß
aber in der darauffolgenden HV durch dortige Wahl erfolgen.
§ 7.13.
Der VS wählt aus seinem Kreis das Präsidium (VP) und hält nach
Bedarf seine Sitzungen ab.
§ 7. 14.
Diese Sitzungen werden vom Vereins - Präsidenten (Pr) oder in seinem
Auftrag von einem anderen Vertreter, mindestens 18 Tage vor dem
Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
§ 7. 15.
Die Beschlußfähigkeit des VS ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte
der VS - Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist.
§ 7. 16.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wenn die
Statuten nichts anderes bestimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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§ 7. 17.
DIE AUFGABEN DES VEREINSSENATES ( VS ) SIND :
§ 7.17.1.
Vorberatung und Einbringung der Anträge und Entwürfe zur JHV.
§ 7.17.2.
Vorberatung und Einbringung der Anträge und Entwürfe zum Budget,
zum Rechnungsabschluß und zum Jahresarbeitsbericht.
§ 7.17.3.
Die Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von
Mitgliedern.
§ 7.17.4.
Die Wahl des Präsidiums.
§ 7.17.5.
Die Beschlußfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die dem VS
vom VP vorgelegt werden.
§ 7.17.6.
Ebenso über Anträge zu den Vereinsaufgaben seitens der f.M.
§ 7.17.7.
Die Beschlußfassung über die Verleihung und das Recht zur Führung
von Vereinsauszeichnungen.
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§ 7. 18.
DAS VEREINSPRÄSIDIUM ( VP ) :
§ 7.18.1.
Es besteht aus 1 Präsidenten, 3 Vize - Präsidenten, 1 Schriftführer
(Sekretär) und 1 Kassier, sowie deren Stellvertretern.
§ 7.18.2.
Die Amtsperiode der VP - Mitglieder dauert jeweils drei Jahre.
Die Wiederwahl aller VP - Mitglieder ist möglich
§ 7.18.3.
Jede VP - Sitzung muß innerhalb von acht Tagen einberufen werden,
wenn sie von mindestens drei VP - Mitgliedern gefordert wird.
VP - Sitzungen können vom Präsidenten jederzeit einberufen werden.
Dem VP obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die
nicht den Organen des Vereins, das sind die Jahreshauptversammlung
und der Vereinssenat, ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 7.18.4.
Das VP ist beschlußfähig, wenn mindestens vier VP - Mitglieder anwesend
sind.
Eine VP - Geschäftsordnung (VPGO) regelt die Funktionsweise, wobei
alle Beschlüsse des VP mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden.
§ 7.18.5.
Der Präsident (Pr) :
Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereines nach außen hin.
Er hat das VP, den VS und die JHV einzuberufen. Er führt in allen
Sitzungen und Versammlungen des Vereines den Vorsitz und er hat
die Beschlüsse der Organe des Vereines zur Realisierung zu bringen.
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§ 7.18.6.
Dem Pr obliegt die Führung und Leitung der laufenden Vereinsgeschäfte
und des Vereinsbüros.
§ 7.18.7.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident durch einen der Vize-
präsidenten vertreten.
§ 7.18.8.
Dem Schriftführer obliegen alle einschlägigen Tätigkeiten im Verein;
er kann sich zu seiner Entlastung seines Arbeitsbereiches einer Hilfs-
kraft bedienen.
§ 7.18.9.
Dem Kassier obliegen die Agenden der Kassaführung und der Finanz-
verwaltung.
§ 7.18.10.
Die Rechnungsprüfer (2) und deren Stellvertreter (2) werden von der JHV
auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Ihnen obliegt es, alljährlich die finanzielle Gebarung des Vereines zu prüfen und der JHV das Ergebnis
ihrer Prüfung bekanntzugeben, d.h. vorzulegen.
§ 7.19.
DAS SCHIEDSGERICHT:
§ 7.19.1.
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch den Spruch eines
Vereins-Schiedsgerichtes ausgetragen. Jede der beiden Streitparteien des
Vereines wählt innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch das Präsidium einen Schiedsrichter, der dem Verein als Mitglied angehören
muß.
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§ 7.19.2.
Die beiden Schiedsrichter wählen einen Schiedsgerichts - Obmann (SGO);
kommt hierbei keine Einigung zustande, bestimmt der Pr den SGO.
Wenn der Pr selbst Streitpartei ist, entscheidet das Los.
§ 7.19.3.
Alle Entscheidungen dieses Kollegiums werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit beschlossen. Diese Schiedssprüche sind vereinsintern endgültig.
§ 7.19.4.
Mit der Zeichnung laufender Schriftstücke des Vereinsbüros kann das VP
einen allfälligen Leiter bzw. dessen Stellvertreter betrauen.
Den Verein verpflichtende Schriftstücke oder Dokumente des Vereins er-
langen erst durch die Unterfertigung des Präsidenten oder eines seiner
Stellvertreter Verbindlichkeit.
§ 8. DIE VEREINSAUFLÖSUNG
§ 8.1.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer HV zu diesem
Zweck eigens einberufen, mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 8.2.
Ist diese einberufene HV zum angegebenen Zeitpunkt nicht beschlußfähig,
so wird innerhalb von 4 Wochen eine zweite HV einberufen, welche un-
bedingt und unbeschadet der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlußfähig ist und sodann mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 8.3.
Im Auflösungsbeschluß hat auch die Verwendung des Vereinsvermögens
aufzuscheinen, sowie ein Liquidator bestellt zu werden.
Das Vereinsvermögen soll Vereinen ähnlicher Organisation oder gemein-
nützigen Körperschaften zugeführt werden , die global tätig sind , aber es darf nicht staatlichen Institutionen aller Art übertragen werden und ist im Zweifelsfalle für globale friedenserhaltende Maßnahmen in Entwicklungs -
ländern zu verwenden um die Lebensqualität der dort lebenden Menschen zu heben und den globalen Frieden zu fördern .
§ 9. ALLGEMEINES
§ 9. 1.
Die STIFTER der REGIONALEN ALTERNATIVENERGIESTIFTUNGEN aller Art , die den globalen AUSBAU der ALTERNATIVENERGIEN abwickeln und verwalten sind Mitglieder der GE & CCG - GLOBAL ENERGY & COMMUNICATION COMPANY GROUP , der EGEV - Erste Globale Energiehaus Vermögensgesellschaft mit beschränkter Sach - haftung GbR , der Globalen Technologie - und Finanzfirmengruppen , die über ENERGIECOLLATERAL ( Energieleistungswertpapiere etc. ) im Rahmen des GLOBALEN ENERGIEHAUS PROGRAMMES nach den Richtlinien des ENERGY - COMMUNICATION CAPITAL PROGRAM die ALTERNATIVENERGIE finanzieren und zwar sowohl die dezentrale ENERGIEGEWINNUNG durch den energetischen Ausbau der regionalen Liegenschaften der Mitglieder des regionalen ALTERNATIVENERGIE VERBANDES über die ENERGIEHÜLLEN etc. , als auch die zentrale ENERGIEGEWINNUNG in den Wüsten - und Ariden Gebieten mit mehrfacher Solareinstrahlung , wo aus Meerwasser über Solarenergie Süßwasser produziert wird und ein Teil als Trinkwasser durch Zusatz von Spurenelementen und Mineralien aufbereitet , ein Teil als Kulturwasser durch Zusatz von Nähr - und Düngestoffen etc. zur Rekultivierung der Wüsten - und Ariden Gebiete verwendet und der Rest des Süßwassers für die Produktion von Wasserstoffderivaten als Energieträger der Zukunft verwendet wird .
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§ 9. 2.
Die direkte Gewinnung von Solarstrom aus Rohstoffderivaten aller Art über Solarstromfolien etc. und Leitung des elektrischen Stroms über widerstandslose Medien ( z. B. Supraleiter aus Kohlenstoff + Kunststoff + Zement etc. bei Normaltemperatur ) nach neuesten Technologie wird verwendet .
§ 9. 3.
Die Verteilung der Wasserstoffderivate und des elektrischen Stroms wird über eigene Hochtechnologie Energiekanäle , die in kontinentalen ENERGIETRASSEN liegen durchgeführt und geht in den einzelnen Staaten auf die dort auszubauenden Energietrassen in den Verkehrswegen aller Art über , sodaß zur Verteilung der Energieträger in Zukunft keine Transportmittel an der Oberfläche der Verkehrswege verwendet werden .
§ 9. 3.
Die zentrale Produktion der ENERGIETRÄGER ( Wasserstoffderivate und elektrischen Strom ) in den durch die höhere Solareinstrahlung meist begünstigten Entwicklungsländer ermöglicht die Hebung des regionalen Lebensstandards in den Entwicklungsländern durch Einkauf von Waren und Produkten in den Industrieländern gegen Lieferung der Energieträger an die Industrieländer und sichert in den Industrieländern Arbeitsplätze aller Art , da in den Entwicklungsländern keine neuen Industrien mehr errichtet werden müssen , die die Umwelt neu belasten würden , da heute bereits die bestehenden Produktionen aller Art in den Industrieländern ausreichen um die Weltbevölkerung noch Jahrhunderte mit Waren und Produkten zu beliefern , wobei die Rechnung der Entwicklungsländer nicht die globalen Industrieländer zahlen , sondern das größte Kernfusionskraftwerk in unserer GALAXIE und das ist unsere SONNE .
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Salzburg , am 1. Dezember 1998
PROPONENTEN
RUPERTIGAU STIFTUNG
SCHIMMERL HOLDING
AEALC
ICSO
Seite 21
ISO
EURASIF
SCHIMMERL FOUNDATION
CEMA
Vereinsadresse : A - 5020 Salzburg , St. Julienstraße 2
Univ. Prof. Dr. techn. Dr. Ing. Dipl. Ing. Josef SCHIMMERL - GRÜNDER des VERBANDES
E.A.A.
European Alternativenergy Association
Europäischer Alternativenergie Verband
A.F.G.R.A.
Europe - Tripple A(Africa-Arabia-Asia)
Alternativenergy Foundation & Global Realization Association
Europa - Tripple A(Afrika-Arabien-Asien) Alternativenergie Stiftung & Globaler Realisierungsverband
A.R.A.
Europe - Tripple A(Africa-America-Asia)
Alternativenergy Realization Association
Europa - Tripple A(Afrika-Amerika-Asien) Alternativenergie Realisierungsverband
European Headquarters:
A-1010 Vienna , Marc - Aurel Street 5
A-1010 Wien , Marc - Aurel Straße 5
Tel: +43-6643409333, Fax: +431-9424637
Mobil: +43-(0)676 524 77 22
e-mail: "mailto:eurasaraf.university@chello.at" eurasaraf.university@chello.at
President: Univ.-Prof. Dr.techn. Dr. Ing. Dipl. Ing. Josef Schimmerl
e-mail: "mailto:josef.schimmerl@chello.at" josef.schimmerl@chello.at
____________________________________________________
INTERNET PORTAL
Website:
"http://www.eaa.at.tt" http://www.eaa.at.tt
"http://www.rupertigau-stiftung.it.tt" http://www.rupertigau-stiftung.it.tt
"http://www.jet2solarnet-josch.de.tt" http://www.jet2solarnet-josch.de.tt
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"http://www.jet2omannet-josch.se.tt" http://www.jet2omannet-josch.se.tt
"http://www.jet2algerianet-josch.de.tt" http://www.jet2algerianet-josch.de.tt
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"http://www.jet2palestinenet-josch.be.tt" http://www.jet2palestinenet-josch.be.tt
"http://www.jet2djiboutinet-josch.ch.tt" http://www.jet2djiboutinet-josch.ch.tt
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UNIVERSITY OF ARABIA
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Personal Infrastructure :
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SECRETARY :
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